Gesetzesänderungen im Asyl-, Aufenthalts- und
Sozialrecht für Migranten und Flüchtlinge - Gesetzgebung von Herbst 2015 bis März 2018, Stand 15. März
2018 -
HINWEIS: Neuere Gesetzgebung ab Januar 2018 dokumentieren wir hier!
1. Gesetz
zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten
BGBl.
v. 15.03.2018, in Kraft ab 16.03.2018.
Schreiben MdB
Ulla Jelpke v. 02.03.2018 an Bundespräsident Frank Walter
Steinmeier mit der Bitte, die vorgetragenen Zweifel am
verfassungkonformen Zustandekommen und Inhalt des Gesetzes bei
der Ausfertigung des Gesetzes zu prüfen.
2. und 3. Lesung im Bundestag am 1.2.2018, Protokoll.
Beschlossen wurde mit den Stimmen von CDU, CSU und SPD
der vom Hauptausschuss gemäß BT-Drs.
19/586 modifizierte
Entwurf der CDU/CSU. Der Entwurf ist im Bundesrat nicht
zustimmungspflichtig.
§ 104a Abs 13 AufenthG wird dahingehend geändert, dass
über den 16.03.2018 hinaus der Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigtenbis
zum 31.07.2018 weiterhin
vollständig ausgesetzt bleibt. Ab dem 01.08.2018 können
bis zu 1000 Aufenthaltserlaubnisse/Monat zum
Familiennachzug erteilt werden, ein Rechtsanspruch
besteht jedoch nicht. Das Nähere soll ein noch zu
erlassendes Bundesgesetz regeln.
Bericht zur Beratung im
Hauptausschuss BT-Drs.
19/595, Beschlussempfehlung modifizierter
Entwurf der CDU/CSU BT-Drs.
19/586.
1a. Anträge Grüne und
Linke 2016/2017 -
Familiennachzug zu
Flüchtlingen erleichtern Die
Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben am
26.04.2017 im Innenausschuss des Bundestages beschlossen,
die Anträge von Grünen und Linken vorerst nicht wie
vorgesehen dem Bundestag zur Abstimmung vorzulegen und so
den Familiennachzug weiter zu verhindern.
Öffentliche Anhörung am 20. März 2017 zum
Gesetzentwurf BT-Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung
des AufenthG - "Familiennachzug für subsidär
Geschützte", BT
Drs. 18/10044 v. 19.10.2016, und zum
Entschließungsantrag BT-Fraktion die Linke, "Familiennachzug
zu Flüchtlingen uneingeschränkt gewährleisten",
BT
Drs. 18/10243 v. 8.11.2016.
Entwurf der Bundesregierung, BT-DRs 18/12330
v. 15.05.2017, Beschlussempfehlung und Bericht des
Ausschusses BT-Drs 18/12946
und BT-Drs 18/12952
v. 27.6. und 28.6.2017, vom Bundestag in 2. + 3. Lesung
verabschiedet am 30.06.2017,
geplantes Inkrafttreten 1.1.2018.
Der Bundesrat hat das Gesetz jedoch am 7.7.2017 überraschend
abgelehnt.
Das KJSG beinhaltet umfangreiche Änderungen des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (SGB VIII). Der
Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge
kritisiert in seiner Stellungnahme,
dass die im Gesetz enthaltenen Regelungen zur
Kostendeckelung zu einer Jugendhilfe „zweiter Klasse“ für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge führen könnten.
Entwurf
KJSG, Stand Kabinettsbeschuss 12.04.2017. Artikel
8 sieht Änderungen der §§ 44 und 53 AsylG zur Vorlage eines
Gewaltschutzkonzept fürAufnahmeeinrichtungen
und Gemeinschaftsunterkünfte
zum Schutz von Minderjährigen und Frauen vor, allerdings als
Pflicht
der Träger, nicht der Behörden, und auch nur
als Sollvorschift.
3. Entwurf Datenaustauschverbesserungsfortentwicklungsgesetz -
ED-Behandlung von Kindern
Die Jugendämter sollen durch eine eine
Änderung des § 42a SGB VIII verpflichtet
werden, unbegleitet minderjährig eingereiste Kinder und
Jugendliche noch vor Äußerung eines
Asylgesuchs durch den Vormund unverzüglich durch
die Polizei, die Ausländerbehörde oder eine Landesaufnahmeeinrichtung
registrieren und erkennungsdienstlich behandeln
zu lassen. Das Mindestalter für die Abnahme von Fingerabdrücken
soll von 14 auf 6 Jahre herabgesetzt werden.
4.
Gesetz zur besseren Durchsetzung der
Ausreisepflicht und zur Überprüfung von
Vaterschaftsanerkennungen durch die Ausländerbehörden
BGBl.
v. 28. Juli
2017,
in Kraft ab
29. Juli 2017.
Geänderung wurden
u.a. das
AufenthG,
AsylG, SGB
VIII und BGB.
Synopse
GGUA mit den
Änderungen nur
des AufenthG.
Gesetzentwurf
BT-Drs. 18/11546
v.
16.03.2017, Änderungen
des Innenausschusses
BT-Drs.
18/12415
v.
17.05.2017 auf
Grundlage des
Änderungsantrags
CDU/CSU! SPD
v. 11.05.2017.
Vom
Bundestag in
2.+3. Lesung
beschlossen am
18.5.2017, der
Bundesrat hat
auf Einspruch
verzichtet
am
2.6.2017.
Nach dem Durchgang durch den Bundestag und Anhörung
im Innenauschuss wurde in das Gesetz in letzter
Minute überraschend
per
Änderungsantrag der CDU/CSU/SPD-Fraktionen ein
komplett neuer Teil eingefügt: Die standardmäßige
Aussetzung der Beurkundung von
Vaterschaftsanerkennung bei Flüchtlingen mit
prekärem Aufenthalt (§ BGB neu) und deren
Überprüfung durch die Ausländerbehörden (§ 85a
AufenthG neu).
Verhindert
werden soll die Beurkundung von sogenannten
"Scheinvaterschaften", dabei werden
Asylsuchende aus "sicheren Herkunftsstaaten" sowie
alle Geduldeten werde explizit unter Generalverdacht
gestellt, "rechtsmissbräuchliche"
Vaterschaftsanerkennungen zu betreiben.
Die
Fraktion "Die Linke"
hatte daraufhin eine
neue
Sachverständigen-Anhörung
gefordert, weil mit
der Frage der Vaterschaftsanerkennungen
ein völlig neuer
Regelungssachverhalt
ins Gesetz eingefügt
wurde, auf die
entsprechende
Stellungnahme der
Rechtsberaterkonferenz
wurde verwiesen.
Zudem ist
klärungsbedürftig,
ob die Änderungen
den GE im Bundesrat
zustimmungspflichtig
werden lassen. Mit
Stimmenmehrheit der
Koalition wurde die
Sachverständigenanhörung
abgelehnt. dieser
Vorgang fehlt
allerdings in der
Beschlussempfehlung
des Innenauschusses.
Eilig noch erstellte
Stellungnahmen der
Kirchen und des dpw
erreichten den
Innenausschuss erst,
nachdem der
Gesetzentwurf
beschlossen war...
Das
Gesetzentwurf umfasst unter anderem Regelungen zum
zwangsweisen Auslesen von Handydaten
Asylsuchender, zur elektronischen Fußfessel und zur
Verschärfung der Abschiebungshaft, und die Möglichkeit
zur Lagerunterbringung aller Asylsuchenden für bis
zu 24 Monate in Landeseinrichtungen.
Regierungsentwurf "Gesetz zur besseren
Durchsetzung der Ausreisepflicht", BT-Drs.
18/11546 v. 16.03.2016
Regierungsentwurf
22.02.2017,
dazu "FAQ" des BMI, Stand
22.02.2017 Änderungsvorschläge
Bundesrat
vom 10.03.17, die den Entwurf weiter verschärfen
würden.
Referentenentwurf BMI vom
7.10.2016. Der - insoweit nicht mehr enthaltene -
ursprüngliche Entwurf beinhaltete mit der Duldung
Light die weitgehende Abschaffung
sozialer Teilhaberechte und die faktische Aufhebung der
Bleiberechtsregelung für Geduldete (§§ 25a/b AufenthG), vgl
PRO ASYL 14.10.2016.
Der jetzt vorliegende Entwurf beinhaltet umfassende Verschärfungen
des Asyl- und Ausländerrechts in anderen Bereichen.
4.a
Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im
Aufenthaltsrecht
BGBl.
v. 13.07.2017, Änderungen AufenthG in Kraft seit
20.07.2017, Änderungen
AufenthV in Kraft ab 1.9.2017.
5.
Verschärfung Abschiebehaft und Überwachung
ausreisepflichtiger Ausländer
BGBl.
v. 17. Juli 2017, in Kraft ab 18. Juli 2017.
Geändert wurden u.a. das BGB, EGBGB, PStG, AsylG, AufenthG, SGB
VIII.
Synopse
GGUA mit den
Änderungen nur
des
BGB und EGBGB.
Entwurf
der Bundesregierung "Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen",
BT-Drs. 18/12086
v. 25.04.2017, Bericht Rechtsausschuss BT-Drs 18/12607
v. 31.05.2017 (keine Änderungen des Entwurfs), am. 1.6.2017 in
2.+3. Lesung vom Bundestag verabschiedet, am 7.7.2017 vom
Bundesrat bestätigt.
Entwurf der
Bundesregierung Stand
17.02.2017.
Anhörung im Rechtsausschuss am 17.
Mai 2017, dazu Bericht "Heute
im Bundestag", Stellungnahmen: Save
the Children, Terre
de Femmes, Dt.
Menschenrechtsinstitut, Dt.
Juristinnenbund, Dt.
Anwaltverein, Prof.
Weller, Prof.
Pfeiffer, RAin
Simsek
„Kinderehen“ geraten durch
die gestiegene Zahl minderjähriger verheirateter Geflüchteter
in den Fokus. Dabei ist die Ehe nicht seit jeher an die
Volljährigkeit geknüpft. In Spanien lag das Mindestalter bis
2015 bei 14 Jahren und liegt derzeit bei 16. In Polen und
Österreich liegt das Mindestalter bei 16. Das "Schutzalter"
für den Geschlechtsverkehr Erwachsener mit Kindern beträgt in
Deutschland - abgesehen von Sonderfällen - jedoch nur 14
Jahre, § 176 StGB. Durch das Gesetz soll in Deutschland die
Minderjährigen-Ehe abgeschafft werden. Im Ausland im Alter
unter 18 Jahren gültig geschlossene Ehen Minderjähriger sollen
nach deutschem Recht aufgehoben oder für nichtig erklärt
werden, obwohl die Ehe nach ausländischem Recht wirksam
bleibt. Das Schutzalter soll unverändert bleiben.
Fachverbände lehnen das Gesetz weitgehend ab.
8. Gesetz und
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der
EU zur Arbeitsmigration
Gesetz
in Kraft ab 1.8.2017, BGBl
v. 12.05.2017.
Neu geregelt wird auch der Aufenthalt zu
Studienzwecken (§§ 16, 16a AufenthG).
Verordnung zur
Änderung der AufenthV, mit
Änderungen der
AZR-Durchführungs-VO, BGBl
v. 4.8.2017, in
Kraft ab 5.8.2017. Anwendungshinweise
BMI v.
14. Juli 2017
zu Gesetz und VO zur Umsetzung
aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU zur
Arbeitsmigration.
Regierungsentwurf "Gesetz zur
Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union zur
Arbeitsmigration", BT-Drs.
18/11136 v. 13.02.2016, dazu
Empfehlungen des Innenausschusses BT-Drs.
18/11441 v.
08.03.2016. Am
9.3.2017 hat der
Bundestag und am
31.3.2017 der
Bundesrat den
Gesetzentwurf
abschließend
bestätigt.
Das
Gesetz dient der Umsetzung dreier
EU-Richtlinien (2014/36/EU, 2014/66/EU und EU 2016/801) im
Bereich der Arbeitsmigration zum Aufenthaltsrecht der
SaisonarbeiterInnen, ForscherInnen, PraktikantInnen,
Au-pairs, Aufenthalt zum Studium,
Studierendenmobilität, SchülerInnen-Austausch usw. Gesetzentwurf
der
Bundesregierung,
Stand
12.01.2017.
9. Gesetz zur Regelung von Ansprüchen
ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach SGB II und in der Sozialhilfe nach SGB XII
Pressemitteilung BMAS
12.10.2016, Entwurf Stand Kabinettsbeschluss
12.10.2016 Das Gesetz soll Unionsbürger von Alg II und Sozialhilfe
ausschließen, wenn sie nicht durch Erwerbstätigkeit in Deutschland
Ansprüche auf soziale Sicherung erworben haben. Existenzsicherungsleistungen
soll es dann erst nach fünf Jahren Aufenthalt geben, ansonsten nur
eine einmalige Überbrückungsbeihilfe zur Rückkehr ins
Herkunftsland. Laut DGB-Gutachten verstößt dies gegen das
Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimums nach Art. 1
und 20 Grundgesetz. Als eklatanten Verstoß gegen EU-Recht wertet
das Gutachten zudem den Plan, Unionsbürger ohne Anspruch aufgrund
von Erwerbstätigkeit auch dann auszuschließen, wenn ihre Kinder
wegen Schulbesuchs ein Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen.
10. Entwurf Drittes
Gesetz zur Änderung des AsylbLG
Abgelehnt im Bundesrat
am 16.12.2016 > Der Gesetzentwurf geht nun in
den Vermittlungsausschuss, soll am 16.05.2017
dort besprochen werden.
Stellungnahmen Sachverständige
AS-Ausschuss Bundestag 28.11.2016
Tagesordnung Anhörung
AS-Ausschuss Bundestag 28.11.2016
Stellungnahme Bundesrat
Ausschüsse vom 24.10.2016 "Die spezielle
(abgesenkte) Bedarfsstufe für Leistungsbezieher/innen in
Gemeinschaftsunterbringung, die nicht in einer Paarbeziehung
leben, basiert auf sachlich nicht gerechtfertigten Annahmen und
ist aufzuheben."
Geplant war zum 1.1.2017 im Zshg mit Neufestsetzung der Regelsätze
nach SGB II/XII (Umsetzung EVS 2013)
* Neufestsetzung der Bedarfe gemäß EVS Neufestzsetzung der Bedarfe
gemäß EVS
* 10 %ige Kürzung der Regelleistungen nach § 2 und § 3 AsylbLG für
alle Alleinstehenden in Sammelunterkünften
* Herausnahme des Bedarfs für Haushaltsenergie (Strom) aus den
Regelleistungen nach § 3 AsylbLG
* Einführung Ehrenamtspauschale 200 Euro/Monat als Freibetrag nach §
7 AsylbLG
Weiteres siehe www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/AsylbLG_2016.html
Der Bundestag hat das Gesetz am 07.07.2016 verabschiedet,
vgl. Plenarprotokoll,
der Bundesrat am 08.07.2016, vgl.
Plenarberatung.
Für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmten nur Thüringen
und Mecklenburg-Vorpommern.
Synopsen zu den Änderungen durch den IntG-Entwurf
Stand 07.07.2015: AufenthG,
AsylG,
AsylbLG
Der Gesetzentwurf laut BT-DRs
18/8615 wurde im AS-Ausschuss des
Bundestags am 05.07.16 mit Zustimmung von SPD, CDU/CSU bei
Enthaltung der Grünen noch verschärft, vgl. BT-Drs.
18/9090v. 06.07.16:
* Wer außerhalb des Zuweisungsortes eine passende,
preislich angemessene Wohnung findet, darf anders als nach
dem ursprünglichen Entwurf trotzdem nicht aus dem Sammellager
ausziehen. Damit wird de fakto eine Lagerpflicht für
anerkannte Flüchtlinge eingeführt!
* Eine Duldung zur Ausbildung darf nur noch erteilt
werden, wenn „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht
bevorstehen“. Damit wird die gerade erst neu geschaffene Duldung
zu Ausbildungszwecken für viele Fälle unmöglich gemacht.
Nur die Linke lehnt das Gesetz ab, vgl zu deren Kritik BT-Drs.
18-9103 v. 06.07.16. Zur Arbeitsmarktintegration Geflüchteter
siehe Antrag der Linken BT-Drs
18/6644 v. 10.11.15.
Auf die Frage der Abgeordneten Dagdelen nach der Vereinbarkeit
der Wohnsitzauflagen mit EU-Recht lieferte die Bundesregierung
keine inhaltliche begründete Antwort (BT-Drs.
18/8998, Frage 3): "Die im Entwurf eines
Integrationsgesetzes enthaltene Wohnsitzregelung wird nach
Auffassung der Bundesregierung den besonderen
Integrationsanforderungen gerecht, die für den betroffenen
Personenkreis, insbesondere auch für Schutzberechtigte im
Vergleich zu anderen Drittstaatsangehörigen bestehen."
Regierungsentwurf 25.05.2016: I-Gesetz,
I-Verordnung,
dazu "Meseberger
Erklärung zur Integration" der
Bundesregierung
Referentenentwurf BMAS I-Gesetz 29.04.2016
* Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge
statt nach 3 erst nach 5 Jahren und LU-Sicherung,
Sprachkenntnissen usw.
* Wohnsitzauflagen für Flüchtlinge mit AE nach §§ 23 oder 25 I
- III, § 12a AufentG
* Verpflichtungserklärung gilt trotz Flüchtlingsanerkenung
weiter, wird aber generell auf 5 Jahre befristet, § 68
AufenthG
* Versuch der (rechtswidrigen) Leistungskürzung nach § 1a
AsylbLG für passlose Asylbewerber
* Verzicht auf Vorrangprüfung für Asylbewerber in Regionen mit
geringer Arbeitslosigkeit, Wiedereinführung Vorrangprüfung für
die ersten 47 Monate ab 2019) § 32 BeschV
* Ausbildungsförderung für voraussichtlich erfolgreiche
Asylbewerber nach SGB III, aber weiterhin keine Ausbildungsförderung
nach BAföG Referentenentwurf
BMAS I-Verordnung 29.04.2016
Zur Notwendigkeit einer Streichung des § 55 Abs 1 Satz 3
AsylG
§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG führt mittelbar zu einer die Integration
verhindernden Verlängerung der Wartefrist für
Arbeitsmarktzugang, Entlassung aus der EAE usw. um die vom
Asylsuchenden nicht zu beeinflussende oft 6 und mehr Monate
betragende Dauer des Besitzes von Büma oder
"Ankunftsnachweis" bei Einreise über einen "sicheren"
Drittstaat. Unklar ist weiter,
warum die mit Asylpaket I und "Datenaustauschverbesserungesetz"
erfundene BüMa nicht abgeschafft und in der
Aufenthaltsgestattung zusammengeführt werden sollen. Der
Flüchtlingsrat hat wiederholt auf den Unsinn der Büma und
Ankunftsnachweis hingewiesen: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/FlueRatBln_Stellungnahme_DatenaustauschG_2016.pdf http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/FlueRatBln_Stellungnahme_AsylG_2015.pdf
12.
Entwurf Gesetz zur Einstufung Algeriens, Marokkos und
Tunesiens als sichere Herkunftsstaaten - Asylpaket III Nach mangels "Gegenleistungen" der Bundesregierung
angekündigtem Widerstand rot-grün regierter Bundesländer wurde der
vom Bundestag bereits endgültig verabschiedete Entwurf im
Bundesrat wieder von der Tagesordnung genommen.Ein
erneuter Versuch, den Entwurf über den Bundesrat zu bestätigen,
scheiterte am 10. März 2017, da die Mehrzahl der rot-rot und
rot-grün regierten Länder nicht
zustimmte.
13. Gesetz zur erleichterten
Ausweisung straffälliger Ausländer und Ausschluss der
Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern - Köln-Gesetz-
14. "Gesetz zur Einführung
beschleunigter Asylverfahren" - Asylpaket II
In Kraft seit 17.03.2016: BGBl
Änderungen AsylG, AufenthG und AsylbLG
- Einführung von Schnellverfahren in besonderen
Aufnahmeeinrichtungen, Einschränkung des Familiennachzugs,
erleichterte Abschiebung Schwerkranker, weitere
Einschränkungen am AsylbLG-Existenzminimum - Gesetzentwurf
BT-Drs 18-7538 - unverändert in 2. und 3. Lesung
beschlossen vom Bundestag am
25.02.2016 Beschlussempfehlung
und Bericht des Innenausschusses
16. Entwurf Umsetzung
EU-Asylverfahrensrichtlinie und EU-Asylaufnahmerichtlinie
- Gesetzgebung trotz Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. Juli
2015 ausgesetzt, Entwurf liegt auf Eis -
Albanien, Montenegro, Kosovo als sichere Herkunftsländer, neue
Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG, Option zur Kürzung des
AsylbLG-Barbetrags in Sammelunterkünften, Ausweitung Lagerpflicht
Erstaufnahme, Arbeitsverbot und Residenzpflicht auf bis zu 6 Monate,
Sachleistungen in Gemeinschaftsunterkünften wieder möglich,
Abschiebungen dürfen nicht mehr angekündigt werden, Asylbewerber
mit Bleibeperspektive können an Integrationskursen teilnehmen
Der Innenausschuss des Bundestags hat am 14.10.2015 – gegen
die Linken, bei Enthaltung der Grünen – den Gesetzentwurf in der
Fassung des Änderungsantrags
der CDU/CSU/SPD angenommem. Die Grünen haben dem
Änderungsantrag, der u.a. eine nochmalige Verschärfung der
verfassungswidrigen Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG beinhaltet
(noch weitergehende Leistungsstreichungen für Geduldete,
Sanktionen im Wege der "Sippenhaftung" wurden auch auf Kinder
ausgeweitet) zugestimmt, sh BT-Drs
18-6386 - Bericht und Beschlussempfehlung des Innenausschusses.
Der Bundestag hat am 15.10.15 das Asylpaket mit den Änderungen des
Innenausschusses bei Enthaltung der Grünen gegen die Linken beschlossen,
vgl Protokoll
Debatte, Stimmverhalten
der Abgeordneten.
Am 16.10.15 bestätigte der Bundesrat
die Asylrechtseinschränkungen. BY, BE, SL, SN, ST, MV und mit Hilfe
der Grünen auch BW, HE, NRW, SH, RP, HH haben zugestimmt. NI, HB,
BB, TH haben sich wegen des Dissens in den Koalitionen zwischen SPD
und Linken bzw SPD und Grünen enthalten.
Bundesverfassungsgericht,
Urteil vom 18.07.2015 zum Grundrecht Asylsuchender auf ein
menschenwürdigen Existenzminimum Art.
1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 GG begründet
diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die
physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der
Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein
Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und
politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und
ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. (Leitsatz 2)
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt,
dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit
sichergestellt sein muss. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte
Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.(Rn 120, 121)
18. Gesetz zur Verbesserung der
Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und
Jugendlicher - bundesweite Umverteilung UMF
- Neuregelungen des Verfahrens zur vorläufigen Inobhutnahme,
Umverteilung, Vormundschaft, Altersschätzung ungegleiteter
minderjähriger Flüchtlinge; Handlungsfähigkeit minderjähriger
Flüchtlinge und Ausländer von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt - Die maßgeblichen Neuregelungen des Gesetzes sind seit
01.11.2015 in Kraft: BGBl
Änderungen SGB VIII usw.