Bundesregierung, BT-Drs.
18/4262 v. 09.03.15, Antwort auf Anfrage der Grünen
zu den geplanten Verschärfungen im AufenthG und deren
Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Bundesregierung, ablehnende Stellungnahme zur
Kritik des Bundesrates, BT.-Drs
18/4199 v. 04.03.2015
Prof. Thym hält den Gesetzentwurf für zu wenig streng.
Einreiseverbote müssten zwingend werden, das Bleiberecht würde
die Steuerungsfähigkeit des Migrationsrechts beeinträchtigen.
Richter Beichel-Benedetti erklärte, dass 85-90% der vom BGH
überprüften AufenthG-Haftfälle rechtsfehlerhaft seien. Mit den
unklaren Neuformulierungen würde sehenden Auges eine noch höhere
Fehlerquote in Kauf genommen. Die Regelung zum Ausreisegewahrsam
sei völlig unklar und für Richter eine Zumutung. Habbe
(Jesuiten) entwickelt in seiner Stellungnahme Alternativen zur
Haft.
Deutlich wurde der
dringende Korrekturbedarf in den Bereichen Inhaftierung und
Einreiseverbote. Die 2./3. Lesung im Bundestag ist am 8.5.2015
geplant, die Bestätigung des nicht zustimmungspflichtigen
Gesetzes im Bundesrat am 12.6.2015.
Referentenentwurf Bundesinnenministerium, Stand
07.04.2014 im Wortlaut,
pdf
...
Erleichterung der Ausweisung von Ausländern, neue
Einreisesperren und Verbote der Aufenthaltserteilung für
Geduldete zwecks Aushöhlung des Bleiberechts, Wiedereinführung
des Kettenduldung, umfassende Ausweitung der Abschiebehaft ...
und kein Bleiberecht Heribert
Prantl in
SZ vom 9. Mai 2014: "....das Schärfste und Schäbigste, was
einem deutschen Ministerium seit langem eingefallen ist."
DAV Der Deutsche Anwaltverein DAV
bedauert, dass der Gesetzentwurf das Bleiberecht mit einer Reihe
weiterer, teils tiefgreifender Änderungen des Aufenthaltsrechts
verknüpft, die ausnahmslos zu Lasten der Betroffenen gehen. Es
wird die Gelegenheit wahrgenommen, eine Reihe
integrationsfeindlicher Einschränkungen vorzunehmen, ohne dass
hierfür eine Rechtfertigung gegeben wäre. Der
DAV kritisiert, dass der Entwurf das Ziel verfolgt, die
Ausweisung dadurch leichter handhabbar zu machen, dass
vorgegebene Merkmale in die Waagschale gelegt werden, ohne dass
eine umfassende ergebnisoffene Abwägung auf der Grundlage der
Einzelfallsituation ermöglicht wird.Der DAV
ist der Ansicht, dass die geplanten Änderungen zur
Abschiebungshaft europarechtswidrig sind, da das Haftrecht
unzulässig ausgedehnt wird.Der DAV lehnt die
generelle Initiativübermittlungspflicht der Sozialbehörden an
die Ausländerbehörden beim Bezug von Leistungen ab, da sie den
Grundsätzen des Datenschutzes widerspricht.
Einzelheiten sind der ausführlichen Stellungnahme
vom 09.06.2014 zu entnehmen.
Der Entwurf sieht in § 42 a bis f SGB VIII Sonderregelungen zur
Inobhutnahme ausländischer unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
(UMF) vor. Geplant ist die bundesweite Umverteilung nach
Königsteiner Schlüssel. Zudem soll gemäß Koalitionsvertrag und
UN-Kinderrechtskonvention die Altersgrenze zur Handlungsfähigkeit im
Aufenthalts- und Asylrecht von 16 auf 18 Jahre angehoben werden.
Anspruchsberechtigt auf Kinder- und Jugendhilfeleistungen sollen
nach § 6 SGB VII alle Minderjährige sein, die ihren tatsächlichen
Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, unabhängig vom
Aufenthaltsstatus.
2. Gesetz zur Einstufung dreier Westbalkanländer als „sichere
Herkunftsstaaten" BT-Drs.
18/1528
Entschließungsantrag DIE LINKE BT-Drs
18/1616 - Schutzbedarf von Roma aus Westbalkanstaaten
anerkennen
VG Stuttgart, Urteil
vom 25.03.2014 - Flüchtlingsanerkennung, da in Serbien
neuerdings Ausreise zur Asylantragstellung bestraft wird
JRS - Stellungnahme
zum Gesetzentwurf zur Einstufung dreier Westbalkanländer als
„sichere Herkunftsstaaten"
PRO ASYL - Pressemitteilung "Von
wegen sichere Herkunftsstaaten" - mit Rechtsgutachten
2a. Rechtsstellungsverbesserungsgesetz - Aufhebung
Residenzpflicht und Sachleistungen(Umsetzung
Asylkompromiss) Gesetzentwurf
BMI/BMAS v. 8.10.2014
Mit dem Gesetz wird der Vorrang des
Sachleistungsprinzips nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf
Erstaufnahmeeinrichtungen beschränkt.
Die Residenzpflicht für Asylbewerber und geduldete Ausländer wird
weitgehend aufgehoben und durch Wohnsitzauflagen ersetzt.
Die Residenzpflicht bleibt aufrechterhalten
* bei rechtskräftiger strafrechtlichen Verurteilung,
unabhängig von Höhe und Zeitpunkt des Urteils (mit Ausnahme von
Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht
werden kann),
* wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der
Ausländer gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat,
oder
* wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen
den Ausländer bevorstehen.
Mit den Änderungen des Bundestags-Innenausschusses (BT-Drs 18/1955,
18/2005) bestätigt vom Bundesrat. Beschluss
und Erklärung des Bundesrates vom 19.09.2014 dazu.
4. Änderung Freizügigkeitsgesetz EU Befristung des Freizügigkeitsrechts zur Arbeitsuche auf im
Regelfall 6 Monate, Wiedereinreisesperren in Täuschungsfällen
Abschlussbericht
des Staatssekretärsausschusses"Rechtsfragen und
Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der sozialen
Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-Mitgliedstaaten"
vom 27.08.2014 PE
Caritas 27.08.2014: Begriff der „Armutszuwanderung“
diffamiert PE
dpw 27.08.2014: Sozialleistungen für EU-Zuwanderer: Paritätischer
kritisiert populistische Attitüde des Regierungsberichts und
warnt vor Maßnahmen wie Wiedereinreiseverboten