1. Gesetz zur
Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und
ausländischen Arbeitnehmern
Umsetzung der
1. Richtlinie
2011/51/EU v. 11.5.2011 zur Anwendung der Daueraufhältigen-Richtlinie
2003/109/EG auch auf Flüchtlinge, und der
2. Richtlinie
2011/98/EU v. 13.12.2011 über Aufenthalt und soziale Rechte
für Arbeitnehmer aus Drittstaaten
Die Daueraufhältigen-RL regelt Rechtsstellung und
Freizügigkeit langfristig aufenthaltsberechtigter
Drittstaatsangehöriger innerhalb der EU-Staaten.
Den nach fünf Jahren möglichen Status Daueraufenthalt-EU (§§ 9a - c
AufenthG, vgl. auch § 38a AufenthG) können künftig auch Flüchtlinge
mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 beanspruchen, für
die Frist zählt auch die Dauer des Asylverfahrens.
Die Arbeitnehmer-RL regelt Aufenthaltsrecht und
Gleichbehandlung von Nicht-EU-Arbeitnehmern. U.a. sollen sie anders
als bisher Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrentenansprüche
in gleicher Höhe und unter den gleichen Bedingungen wie Deutsche in
ihre Heimat bzw. einen Drittstaat mitnehmen können.
Außerdem uA geplant:
* Neuregelung Lebensunterhaltssicherung § 2 Abs. 3 AufenthG
* für alle Ausländer mit familiärer Aufenthaltserlaubnis
unbeschränkter Zugang zu Erwerbstätigkeit jeder Art (§ 27 Abs. 5
AufenthG neu)
* ohne schriftliche Deutschkenntnisse B1 nur noch befristete
Aufenthaltsverlängerung für Ehepartner Deutscher (§ 28 AufenthG)
Im Gesetzentwurf fehlt das Bleiberecht, vgl. dazu
Gesetzentwurf des Bundesrates vom
22.03.2013 zu § 25b AufenthG. Seit August 2007 (§ 104a
AufenthG) wurden die Stichtage für das Bleiberecht nicht mehr
aktualisiert. Forderungen: Stichtage streichen, Wartefristen
deutlich verkürzen, bezüglich der Verhinderung einer Abschiebung
kann allenfalls das gegenwärtige Verhalten zählen, alte und kranke
Menschen sind einzubeziehen.
Anmerkungen Flüchtlingsrat Berlin zur
Lebensunterhaltssicherung Bei § 2 III AufenthG (Definition
Lebensunterhaltssicherung) müssten zu den unschädlichen Leistungen
auch zählen: Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Mehr-
und Sonderbedarfe nach SGB II/XII/AsylbLG wg
Schwangerschaft, Alleinerziehung, Krankheit und/oder Behinderung,
sowie die nicht dem Lebensunterhalt zuzurechnenden Leistungen nach
dem 6. bis 9. Kapitel SGB XII.
Zweck des Wohngeldes ist es, Wohnraum
breiten Bevölkerungschichten zugänglich zu machen (§
1 WoGG) und sozialen Ghettos entgegenzuwirken. Damit
unvereinbar sind die negativen ausländerrechtlichen Folgen. Vgl.
Wohngeldbericht
2010der Bundesregierung:
S 26 Wohngeld wird geleistet, damit
einkommensschwächere Haushalte oberhalb der Grundsicherung
die Wohnkosten für angemessenen und familiengerechten
Wohnraum tragen können. Das Wohngeld ist daher ein
unverzichtbarer und integraler Bestandteil einer
grundsätzlich marktwirtschaftlich ausgerichteten
Wohnungs- und Mietenpolitik. Das Wohngeld
soll die Mietzahlungsfähigkeit der
wohngeldberechtigten Haushalte gewährleisten. Dadurch sind
die begünstigten Haushalte nicht nur auf ein ganz besonders
mietgünstiges und deshalb enges Marktsegment im
Wohnungsbestand beschränkt. Dies unterstützt die Erhaltung
und Schaffung stabiler Bewohnerstrukturen in den
Wohnquartieren und vermeidet eine wohnungspolitisch
unerwünschte Spaltung des Wohnungsmarktes. Das
Wohngeld ist sozialpolitisch sehr treffsicher und
marktkonform, da es nach dem individuellen Bedarf der
Haushalte und den regional unterschiedlichen Miethöhen
differenziert. Es lässt zum einen den Haushalten bezüglich
der Wohnung die volle Wahlfreiheit, setzt aber andererseits
sozialpolitisch erwünschte Verhaltensanreize. ...
Wenn ein Vater keinen Unterhalt
zahlt, was kann die nur deshalb auf Unterhaltsvorschuss
angewiesene Mutter dafür? Dürfen Väter per Verletzung ihrer
Unterhaltspflicht das Aufenthaltsrecht von Mutter und Kind negativ
beeinflussen? Ansprüche auf Regelbedarfszuschläge wg
Schwangerschaft, Krankheit, Behinderung und Alleinerziehung dürfen
wie das im Gesetzentwurf nur genannte Bildungs- und Teilhabe-Paket
nicht zu ausländerrechtlichen Nachteilen führen. Soll Frau keine
Niederlassungserlaubnis erhalten, weil sie krank oder
schwanger ist? Auch Sozialhilfe nach 6.
bis 9. Kapitel SGB XII ist nicht dem Lebensunterhalt
zuzurechnen. Klarstellungen in § 2 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 Nr. 6
AufenthG sind nötig! Beschlossen vom Bundestag mit den Änderungen lt BT-Drs
17/13536 am 16.5.13, Zustimmung Bundesrat am 7.6.13.
Das Gesetz trittam 2.12.2013
in Kraft.
Ausnahmen: Art. 1 Nr. 2 (Änderung des § 2 AufenthG) am Tag der
Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
Art. 3 und 4 (Auslandrenten - SGB VI) treten am ersten Tag des auf
die Verkündung im Bundesgesetzblatt
folgenden Kalendermonats in Kraft. Die
Änderungen
im Wortlaut (BGBl v. 5.9.2013)
2. Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU-
Flüchtlingsschutz
Umsetzung der Neufassung der Richtlinie zum Flüchtlingsschutz - Richtlinie
2011/95/EU v. 13.12.2011
Die "Qualifikationsrichtlinie" regelt die Voraussetzungen für
die Anerkennung von Flüchtlingen (zB Verfolgungsgründe) und die
Zuerkennung internationalen (subsidären) Schutzes. Sie enthält
Maßgaben zum Aufenthaltsstatus der Flüchtlinge und ihrer
Familienangehörigen und deren sozialen Rechten (Arbeit, Bildung,
Wohnung, Sozialleistungen usw.).
Geplant sind umfangreiche Änderungen des AsylVfG und AufenthG.
Vorgesehen ist die Gleichstellung nach "europäischem
Schutz" subsidär geschützter Flüchtlinge (§
60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 S. 2 AufenthG, nicht bei "nationalem
Schutz" nach §
60 Abs 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG) und ihrer
Familienangehörigen mit Konventionsflüchtlingen. Sie erhalten eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, statt bisher nach §
25 Abs. 3 AufenthG, mit der daraus folgenden sozialrechtlichen
Besserstellung.
Stellungnahmen Diakonie
8.2.2013 DRK
Februar 2013 AWO
Februar 2013 DAV
Februar 2013 amnesty
Februar 2013 DJB
v. 18.02.13 weist darauf hin, dass die in § 47 GGO
vorgesehene Beteiligung der Verbände bei Gesetzesvorhaben ad
absurdum geführt wird, wenn aufgrund unangemessen kurzer Fristen
(hier: 1 Woche) qualifizierte Stellungnahmen nicht erstellt werden
können und wohl auch nicht erwünscht sind.
Entwurf der Bundesregierung BT-Drs.
17/13063v. 15.04.2013, dazu Änderungen durch
den InnenausschussBT
Drs 17/13556v. 15.05.2013.
Neu vorgesehen ist ein einstweiliger Rechtsschutz im
Dublin-Verfahren, Anträge nach § 80 V VwGO sind binnen 7
Tagen zu stellen, § 34a AsylVfG. Und der - weiterhin nur
nachrangige! - Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende wird statt nach
12 nunmehr nach 9 Monaten möglich, § 61 AsylVfG. Beschlossen vom Bundestag mit den Änderungen lt BT
Drs 17/13556 am 7.6.13 (vgl. BR-Drs
218/13). Der Bundesrat hat am 5.7.13 den Gesetzentwurf
bestätigt.
Das Gesetz trittam 1.12.2013
in Kraft.
Ausnahmen:
Die Einführung des einstweiligen Rechtsschutzes bei Dublin
II-VO-Fällen (verfassungskonforme Neufassung § 34a AsylVfG)
und die Verkürzung des Arbeitverbots für Asylbewerber auf 9
Monate (Änderung § 61 AsylVfG) treten bereits am
6.9.2013 in Kraft (Tag nach Verkündung im
Bundesgesetzblatt).
3. Gesetz zur Änderung des
Aufenthaltsgesetzes- stichtagsunabhängiges
Bleiberecht § 25b AufenthG neu Bundesratsinitiativen
Hamburgs und weiterer Länder
(HH,
SH,
BW,
NW,
RP,
HB,
unterstützt ua von NI
und ST)
für eine dauerhafte stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung Gesetzentwurf Bundesrat BR-Drs.
505/12(B) v. 22.3.2013, BT-Drs 17/13424v. 08.05.2013 mit Stellungnahme der Bundesregierung (letzte
Seite), ablehnende Beschlussempfehlung des Innenausschusses BT-Drs 17/14157
v. 20.06.2013.
Gesetzentwurf SPD-Bundestragsfraktion17/7933,
ablehnende Beschlussempfehlung des Innenausschusses BT-Drs 17/13565
v. 16.05.2013.
Vorgesehen war in § 25 b AufenthG neu, ein
stichtagsunabhängiges Bleiberecht für langjährig Geduldete, die
* sich als Familie mit mdj Kinder mindestens 6 Jahre hier aufhalten,
* sich ohne mdj Kinder mindestens 8 Jahre hier aufhalten,
* mindestens Deutschkenntnisse A2 besitzen und ihren Lebensunterhalt
durch Arbeit sichern oder dieses absehbar in Zukunft tun werden,
diese Voraussetzungen gelten nicht wenn sie wegen Alter, Krankheit,
Behinderung nicht erfüllt werden können,
* ihre Identität offenbaren und einen Pass vorgelegen bzw sich
nachweisbar vergeblich um einen Pass bemühen, und
* straffrei sind, Strafen unter 50/90 Tagessätzen sind unschädlich.
Anders als bei der Altfallregelung 2007 (§ 104a AufenthG - die
Einreise muss vor dem 1.7.1999/1.7.2001 erfolgt sein) sollte das
Bleiberecht nicht von einem bestimmten Einreisestichtag abhängig
sein, sondern die Mindestaufenthaltsdauer zum Zeitpunkt der
Aufenthaltserteilung erfüllt sein. Damit wäre die Regelung anders
als § 104a "nachhaltig" und auch künftig wirksam. Anders als bei §
104a solte die Regelung Alte, Kranke und Behinderte nicht mehr
ausschließen, da kein zahlungskäftiger Sponsor mehr gefordert ist.
Zudem soll die Mindestaufenthaltsdauer für das Bleiberecht für gut
integrierte Jugendliche nach § 25a AufenthG von sechs auf
vier
Jahre verkürzt werden. Der Antrag kann wie bisher mit 14 - 20 Jahren
gestellt werden, die Einreise muss spätestens mit 16 Jahren erfolgt
sein (bisher mit 13 Jahren).
Stellungnahme Deutscher Anwaltverein DAV vom Mai
2013
Die politische Debatte über das Bleiberecht wird nach der Wahl im
September 2013 im Rahmen der Koalitionsverhandlungen und im neu
zusammengesetzten 18. Deutschen Bundestag erneut zu führen sein.
4.
Beschäftigungsverordnungneu
Geplante Zusammenlegung BeschV und BeschVerfV,
geplante Erleichterungen des Arbeitsmarktzugangs für Nichtdeutsche.
Geplant ist ua für alle Ausländer mit humanitärer
Aufenthaltserlaubnis (§§ 22 bis 25 AufenthG) ein unbeschränkter
Zugang zu Beschäftigungen jeder Art.
Das BMAS hat hierzu lediglich Arbeitgeberverbände um
Stellungnahmen nach § 47 GGO
gebeten, jedoch weder Juristenverbände noch Wohlfahrtsverbände,
Kirchen oder Flüchtlingsorganisationen.
PE BMAS 27.02.13 Stellungnahme BAGFW v. 4.4.2013 Stellungnahme Nds./S-H. v. 18.4.2013:
Arbeitsverbot für Geduldete ganz streichen, Stellungnahme Bundesrat-AS-Ausschuss v. 22.4.2013:
Verkürzung Wartefrist auf 6 Monate, Gleichstellung Asylbewerber
mit Geduldeten, kein Arbeitsverbot wg selbst verhinderter
Abschiebung für Jugendl. + Heranwachsende.
Änderungen des Entwurfs der Bundesregierung durch denBundesrat
v. 3.5.2013:
Überraschend hält der BR doch am dauerhaften Arbeitsverbot nach § 33
BeschV neu (bisher § 11 BeschVerfV) auch für jugendliche Geduldete
fest. Vorgenommen wird nur die Gleichstellung Asylsuchender mit
Geduldeten (Ausbildungszugang nach 12 Monaten, Arbeitsmarktzugang
nach 48 Monaten). Und wie vorgesehen der unbeschränkte Zugang zu
Beschäftigungen jeder Art für alle Ausländer mit humanitärer
Aufenthaltserlaubnis (§§ 22 bis 25 AufenthG) in § 31 BeschV neu. Inkrafttreten
der Neuregelung am 1. Juli 2013 mit den Änderungen durch
den Bundesrat.
5. verfassungskonformeNeuregelung Familienleistungen
Aufgrund des Urteils
des BVerfG zum BEEG vom 10.07.2012 ist eine umgehende
Neuregelung Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss für
Nichtdeutsche erforderlich.
Bislang (August 2013) liegt zur Aufhebung der verfassungswidrigen
Regelungen noch kein Gesetzentwurf der Bundesregierung
vor!
Die politische Debatte über die verfassungskonfomre Neuregelung
der Familienleistungen wird nach der Wahl im September 2013 im
Rahmen der Koalitionsverhandlungen und im neu zusammengesetzten
18. Deutschen Bundestag erneut zu führen sein.
6. verfassungskonformeNeuregelung Asylbewerberleistungsgesetz
Aufgrund des Urteils
des BVerfG zum AsylbLG vom 18.07.2012 ist eine umgehende
Neuregelung der Existenzsicherung für Asylsuchende und Geduldete
erforderlich.
Geplant ist laut Referentenentwurf BMAS vom Dezember eine
Wartefrist nach § 2 AsylbLG von 24 Monaten Aufenthaltsdauer (bisher
48 Monate Leistungsbezug), eine Leistungshöhe nach § 3 AsylbLG
analog SGB II/XII (minus ca 9 €/Monat wg im AsylbLG entfallender
Zuzahlungen zu med. Leistungen), wobei zudem der Bedarf für
"Hausrat" gestrichen und nur auf gesonderten Antrag erbracht werden
soll.
Problematisch sind neben der Einbeziehung von Ausländern mit
Aufenthaltserlaubnis (§ 1 AsylbLG) und der zu hohen Dauer der
Wartefrist nach § 2 AsylbLG vor allem das Sachleistungsprinzip für
Regelbedarf und Unterkunft nach § 3 AsylbLG und die med. Versorgung
nach § 4 AsylbLG.
Bislang (September 2013) liegt zur Aufhebung der verfassungswidrigen
Regelungen noch kein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
Die politische Debatte über die verfassungskonfomre Neuregelung
des AsylbLG wird nach der Wahl im September 2013 im Rahmen der
Koalitionsverhandlungen und im neu zusammengesetzten 18. Deutschen
Bundestag erneut zu führen sein.
7. Änderung
FreizügG/EU BT-Drs.
17/10746, BGBl
28.1.2013: ua ersatzlose Abschaffung der
"Freizügigkeitsbescheinigung" für Unionsbürger.
Für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger wird keine
"Freizügigkeitsbescheinigung" nach § 5 FreizügG/EU mehr ausgestellt,
sie entfällt ersatzlos. Unionsbürger erhalten nur noch -
ebenso wie Deutsche - bei der Anmeldung eine Meldebescheinigung
nach dem Melderecht. Eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel
o.ä. können sie in aller Regel nicht mehr erhalten. Nach fünf Jahren
kann Unionsbürgern auf Antrag das "Daueraufenthaltsrecht"
bescheinigt werden. Zum legalen Aufenthalt ist jedoch keines der
genannten Dokumente erforderlich.
Auch in der Vergangenheit hatte die Freizügigkeitsbescheinigung nur
deklaratorische Wirkung, das heißt das Freizügigkeitsrecht bestand
unabhängig davon, ob die Behörde (Bürgeramt oder Ausländerbehörde)
eine solche Bescheinigung ausstellte oder nicht. Ob der Wegfall der
Bescheinigung in der Praxis tatsächlich zur erwünschten
Verwaltungsvereinfachung führt wird sich zeigen.
Für die Praxis bedeutet dies - vgl. § 2 Abs. 7 FreizügG und Gesetzesbegründung
S. 9 - dass bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen
grundsätzlich vom Vorliegen eines Freizügigkeitsrechts auszugehen
ist und ggf. das Nichtbestehen dieses Rechts erst von der prüfenden
Behörde in einem förmlichen Verwaltungsverfahren festgestellt werden
muss. Dabei darf eine solche Prüfung nur im besonders begründeten
bei Zweifeln an dem Freizügigkeitsrecht erfolgen, die Beweislast
trägt die Behörde.
Eingetragene gleichgeschlechtliche LebenspartnerInnen von
EU-BürgerInnen werden den Ehegatten gleichgestellt, für gilt nicht
mehr das AufenthG, sondern die günstigeren Regelungen des
FreizügG/EU.
In Kraft seit 29.1.2013
8. Gesetz zur
Anpassung von Rechtsvorschriften infolge des Beitritts Kroatiens
zur EU
Entwurf Bundesregierung, BR-Drs
28/13 v. 18.1.2013,
ua Aufhebung Arbeitserlaubnispflicht Rumänien und Bulgarien ab
1.1.2014, Arbeitserlaubnispflicht für Kroaten ab 1.7.13 wie
seit 1.1.2012 für Rumänen und Bulgaren, Anwendung §§ 12a - 12e ArGV
auch auf Kroaten.
Kritisch
dazu Bundesrats-EntschließungBR-Drs
204/13(B) v. 22.3.2013 sowie zuvor bereits Bundesrats-Drs
28/1/13 v 18.2.2013, die empfehlen für Kroaten sofort
die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit herzustellen. Die
Erfahrungen mit der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit
für Bulgarien und Rumänien hätten gezeigt, dass im Ergebnis die
selbständige Tätigkeit befördert werde, oft in Unkenntnis der
rechtlichen Konsequenzen. Dies könne ein Abgleiten in die
Illegalität bedeuten, weil zB Kranken- und Rentenbeiträge nicht
entrichtet werden..
Beschlossen vom Bundestag ohne Änderungen am 16.5.13,
Zustimmung Bundesrat am 7.6.13, in Kraft seit 1.7.13 bzw
1.1.2014
9. Gesetzentwurf zum Opferschutz - Umsetzung
EU-Menschenhandelsrichtlinie
Umsetzung RL
2011/36/EU v. 5.4.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des
Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer.
Zum vom BMJ bislang nicht berücksichtigten ausländerrechtlichen
Umsetzungsbedarf siehe die Stellungnahme des MRI Punkt 3.
Referentenentwurf BMJ
September 2012
Stellungnahme DJB
Nov 2012
Stellungnahme MRI
Nov. 2012
Antrag Land Niedersachsen Juni 2013 BR-Drs
528/13
Stand 23. September 2013 Zusammenstellung:
Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin
Tel ++49-30-243445762, FAX ++49-30-243445763
buero@fluechtlingsrat-berlin.de www.fluechtlingsrat-berlin.de