Verweigertes Kindergeld - Familienkassen machen Politik gegen das Bleiberecht


Eine Familie hat seit August 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 IMK-Beschluss. Die Eltern üben eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus. Bisher hat die Familie Kindergeld erhalten. Auf einmal (Anfang 2008) wird die Zahlung ausgesetzt mit der Begründung, dass  

„die Entscheidung über den Kindergeldanspruch wegen der Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen durch die beteiligten Bundesbehörden zur Zeit nicht möglich ist“.
 

Ähnliches (Einstellung oder Verweigerung der Antragsbearbeitung) passiert regelmäßig auch bei nach § 104a erteilter oder verlängerter Aufenthaltserlaubnis.



Auf Nachfrage in einem Internetforum (siehe hier)
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1207656488 konnte ich dazu folgendes erfahren: In die aktuellen Dienstanweisungen zum EStG und zum BKGG wurden zu §§ 23 (am 25.07.07) und zu 104a AufenthG offenbar folgende Hinweise eingefügt:

"Bei Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des AufenthG erteilt wurde, ist unabhängig vom Grund der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (z.B. auf Grund Zustimmung der Innenministerkonferenz) die Entscheidung über den Kindergeldanspruch ebenfalls zurückzustellen...."
 
und
 
"Die Anspruchsberechtigung von Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt wurde, hat Klärungsbedarf ergeben. Fallkonstellationen, in denen der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besitzt, sind deshalb sowohl im Bereich des steuerrechtlichen als auch des sozialrechtlichen Kindergeldes vorerst zurückzustellen."



Unter www.bzst.de/003_menue_links/010_kindergeld/031_familienkassen/index.html > Dienstanweisungen bzw. > Einzelweisungen finden sich diese Änderungen nicht, dort gibt’s nur eine frühere Fassung der DAFamEStG.
Auch unter www.arbeitsagentur.de sind die genannten Änderungen nicht veröffentlicht.


Im Internet zu finden ist jedoch eine Änderung der DA-FamEStG 62.4 vom 13.06.07 aufgrund des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (BGBl. 2006 I S. 2915 ff.), nach der bei Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I das Kindergeld zu zahlen ist (zu § 104a äußert sich diese Weisung noch nicht, wohl aber zum Umfang der bei Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I geforderten Erwerbstätigkeit sowie zu Ansprüchen nach internationalem Recht)
http://www.bzst.de/003_menue_links/010_kindergeld/031_familienkassen/327_einzelweisungen/0001_13_06_07.pdf
 


Das Bleiberecht nach § 23 I und 104a AufenthG ist vom Nachweis der eigenständigen Lebensunterhaltsicherung abhängig. Das Kindergeld ist Bestandteil des Nachweises (§ 2 III AufenthG). Im Ergebnis tragen die Weisungen daher zur Verhinderung des Bleiberechts bei.

Die Familienkassen machen so Politik gegen das Bleiberecht, was ihnen weder politisch noch rechtlich zusteht, denn der Wortlaut des hier maßgeblichen § 62 EStG bietet keinerlei Interpretationspielräume zur generellen Nichtzahlung des Kindergeld an Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I und/oder nach § 104a AufenthG.




§ 62 EStG fordert bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I AufenthG als zusätzliche Voraussetzungen für das Kindergeld nur dann eine Erwerbstätigkeit und 3 Jahre Voraufenthalt, wenn diese Aufenthaltserlaubnis "wegen des Krieges im Heimatland" erteilt wurde.

(c) Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, April 2008