Verweigertes Kindergeld -
Familienkassen machen Politik gegen das Bleiberecht
Eine Familie hat seit August 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach §
23 Abs. 1 IMK-Beschluss. Die Eltern üben eine
versicherungspflichtige Tätigkeit aus. Bisher hat die Familie
Kindergeld erhalten. Auf einmal (Anfang 2008) wird die Zahlung
ausgesetzt mit der Begründung, dass
„die
Entscheidung über den Kindergeldanspruch wegen der Klärung
entscheidungserheblicher Rechtsfragen durch die beteiligten
Bundesbehörden zur Zeit nicht möglich ist“.
Ähnliches (Einstellung oder Verweigerung der Antragsbearbeitung)
passiert regelmäßig auch bei nach § 104a erteilter oder
verlängerter Aufenthaltserlaubnis.
Auf Nachfrage in einem Internetforum (siehe hier)
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1207656488
konnte ich dazu folgendes erfahren: In die aktuellen Dienstanweisungen
zum EStG und zum BKGG wurden zu §§ 23 (am 25.07.07) und zu
104a AufenthG offenbar folgende Hinweise eingefügt:
"Bei Ausländern, denen eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des AufenthG erteilt wurde,
ist unabhängig vom Grund der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
(z.B. auf Grund Zustimmung der Innenministerkonferenz) die Entscheidung
über den Kindergeldanspruch ebenfalls zurückzustellen...."
und
"Die Anspruchsberechtigung von
Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs.
1 Satz 1 AufenthG erteilt wurde, hat Klärungsbedarf ergeben.
Fallkonstellationen, in denen der Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besitzt,
sind deshalb sowohl im Bereich des steuerrechtlichen als auch des
sozialrechtlichen Kindergeldes vorerst zurückzustellen."
Unter www.bzst.de/003_menue_links/010_kindergeld/031_familienkassen/index.html
> Dienstanweisungen bzw. > Einzelweisungen finden sich diese
Änderungen nicht, dort gibt’s nur eine frühere Fassung der DAFamEStG.
Auch unter www.arbeitsagentur.de
sind die genannten Änderungen
nicht veröffentlicht.
Im Internet zu finden ist jedoch eine Änderung
der DA-FamEStG 62.4 vom 13.06.07 aufgrund des Gesetzes zur
Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld,
Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (BGBl. 2006 I S. 2915 ff.), nach
der bei Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I das Kindergeld zu zahlen
ist (zu § 104a äußert sich diese Weisung noch nicht,
wohl aber zum Umfang der bei Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I
geforderten Erwerbstätigkeit sowie zu Ansprüchen nach
internationalem Recht)
http://www.bzst.de/003_menue_links/010_kindergeld/031_familienkassen/327_einzelweisungen/0001_13_06_07.pdf
Das Bleiberecht nach § 23 I und
104a AufenthG ist vom Nachweis der eigenständigen
Lebensunterhaltsicherung
abhängig. Das Kindergeld ist Bestandteil des Nachweises
(§ 2 III AufenthG). Im Ergebnis tragen die Weisungen daher zur
Verhinderung des Bleiberechts bei.
Die
Familienkassen machen so Politik gegen das Bleiberecht, was ihnen weder
politisch noch rechtlich zusteht, denn der Wortlaut des hier
maßgeblichen § 62 EStG bietet keinerlei
Interpretationspielräume zur generellen Nichtzahlung des
Kindergeld an Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I
und/oder nach § 104a AufenthG.
§ 62 EStG fordert bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I
AufenthG als zusätzliche
Voraussetzungen für das Kindergeld nur dann eine
Erwerbstätigkeit und 3 Jahre Voraufenthalt, wenn diese
Aufenthaltserlaubnis "wegen des
Krieges im Heimatland" erteilt wurde.
- Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I AufenthG aufgrund einer Bleiberechts- oder Altfallregelung
(die regelmäßig nicht wegen eines Krieges, sondern
unabhängig davon wegen langjähirgern Aufenthaltes und dem
erreichten Grad der Integration erteilt wird) kommt es hingegen auf die
genannten zusätzlichen Voraussetzungen Erwerbstätigkeit und
Voraufenthaltsdauer nicht an.
- Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG sind ebenfalls
keine weiteren
Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit und Voraufenthaltsdauer)
für den Kindergeldanspruch nötig.
(c) Georg Classen, Flüchtlingsrat
Berlin,
April 2008