Infoseite zu § 25a AufenthG:
Die
Bleiberechtsregelung für "gut integrierte Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Eltern"
 

Gesetz und Begründung, Kommentierung, Kurzübersicht, Ländererlassse, Kritik und Forderungen


Gesetz und Begründung
 
Wortlaut § 25a AufenthG - Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen
und Heranwachsenden

 
Wortlaut § 60 Abs. 2a AufenthG - Duldung für Eltern und Geschwister
 
Bundestags-Drs. 17/5093 v. 16.03.2011, mit Entwurf und Begründung zu § 25a und § 60a Abs. 2a AufenthG.


Kommentierung
 
Volker Maria Hügel / Georg Classen, Leitfaden:
Die neue Bleiberechtsregelung für „gut integrierte Jugendlichen und Heranwachsende“ nach § 25a AufenthG, Entwurf, Oktober 2011
 
Diakonie/Caritas Baden-Württemberg,
Informationen zum § 25a AufenthG, Juni 2011


Kurzübersicht

 
Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnis nach § 25a für Jugendliche und junge Erwachsene:

Eltern und minderjährige Geschwister erhalten die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a, wenn


Ländererlasse zu § 25a AufenthG
 

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg verzichtet auf zusätzliche Hinweise per Erlass.

Hessen verzichtet auf zusätzliche Hinweise per Erlass.

Mecklenburg-Vorpommern verzichtet bislang auf zusätzliche Hinweise per Erlass.

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen verzichtet auf zusätzliche Hinweise per Erlass.

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein will zunächst die Praxis beobachten, spätere Hinweise per Erlass sind denkbar.

Thüringen



Kritik und Forderungen


§ 25a AufenthG schließt Alleinstehende ebenso wie die Mehrzahl aller Familien von vorneherein aus. Nur Eltern mit Kindern im Alter von 15, 16 und 17 Jahren, sowie Jugendliche von 18 - 20 können überhaupt ein Aufenthaltsrecht erhalten. Zudem geht die Regelung an der Lebensrealität der meisten Flüchtlingsfamilien vorbei. Die meisten Eltern können die geforderte Erwerbstätigkeit nicht nachweisen. Die Jugendliche werden mit der Duldung kaum einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz finden. Die von der Regelung in vielen Fällen nahe gelegte Familientrennung ist verfassungs- und menschenrechtlich problematisch.

Notwendig ist daher eine echte dauerhafte Bleiberechtsregelung, die auch Alleinstehende, Alte, Kranke, Behinderte sowie Familien mit Kinder jeden Alters einschließt. Es muss ausreichen das die Betroffenen sich arbeitsuchend melden und um Arbeit bemühen, soweit ihnen eine Erwerbstätigkeit nach dem SGB II/III im Hinblick auf Alter, gesundheitliche Einschränkungen, Betreuung von Kindern usw. zumutbar ist. Berufliche Ausbildung und Anpassungsqualifizierungen usw. müssen gezielt gefördert werden. Für die Arbeitslosigkeit, die Probleme des Arbeitsmarktes und die Folgen der beruflchen Dequalifikationen durch das langjährige Arbeitsverbot können die Flüchtlinge jetzt nicht in die Verantwortung genommen werden.


 
Kampagne für ein echtes Bleiberecht

 
www.frsh.de/seiten-im-hauptmenue/themen/bleiberecht

 
www.aktion-bleiberecht.de
 

www.jogspace.net

 
www.proasyl.de/de/themen/bleiberecht



Zusammenstellung:
Flüchtlingsrat Berlin e.V., Oktober 2011
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