BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

- Probleme des Zugangs zu Ausbildung für junge MigrantInnen und Flüchtlinge -

siehe auch "Leitfaden
Ausbildungsförderung für MigrantInnen und Flüchtlinge", Stand 16.11.07, pdf
und Georg Classen, "Die Neuregelung der Ausbildungsförderung für MigrantInnen", Asylmagazin 12/2007, html


Die "Jobcenter"

hinderten mit Hilfe der "Hartz IV"- Gesetze ausländische Jugendliche vielfach daran, eine Berufausbildung oder ein Studium aufzunehmen, und fordern sie sogar dazu auf, bereits laufende Ausbildungen abzubrechen.
Wir haben bis Ende 2007 in der Beratung täglich verzweifelte junge MigrantInnen und Flüchtlinge erlebt, denen von den  Berliner Jobcentern aufgrund ihrer Ausbildungsanstrengungen jede finanzielle Unterstützung entzogen wurde - vom verweigerten Lebensunterhalt über den wegen ausbleibender Unterstützung drohenden Verlust der Wohnung bis zur Verweigerung auch der medizinischen Versorgung.

Der Ausbildungsabbruch wurde in solchen Fällen dann prompt vom Jobcenter mit ALG II - Leistungen prämiert.... mehr


Die gesetzliche Förderungslücke

Die gesetzliche Förderungslücke ergibt sich aus dem Zusammenwirken der Regelungen zum Arbeitslosengeld II:
"Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62  SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen ...."

und den Ausschlussregeln für MigrantInnen in § 8 BAföG und § 63 SGB III
.
In besonderen Härtefällen können jedoch Leistungen nach SGB II bzw. XII gewährt werden, nach SGB II allerdings nur als Darlehen.

Nach dem seit 01.01.2008 geltenden 22. BAföG-Änderungsgesetz erhalten Ausländer mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis, mit der sie voraussichtlich auf Dauer in Deutschland bleiben werden, auch unabhängig von einer vorherigen Erwerbstätigkeit ihrer Eltern einenAnspruch auf BAföG und BAB. In einigen Fällen ist jedoch eine Voraufenhaltsdauer von mindestens 4 Jahren gefordert.

Nach dem Arbeitsmigrationsteuerungsgesetz erhalten seit 1.1.2009 auch Ausländer mit Duldung BAföG bzw. BAB, wenn sie sich bereits mehr als 4 Jahre in Deutschland aufhalten.


Die Gesetze und die Änderung des BAföG im Wortlaut....
hier


Die Änderung des BAföG zum 1.1.2008

Die Bundesregierung hatte am 14.02.07 den Entwurf für ein 22. Gesetz zur Änderung des BAföG (vgl. BT-Drs. 16/5172 v. 27.04.07) beschlossen, der neben anderen Änderungen für einen Teil der jungen MigrantInnen und Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis die beschriebene Förderungslücke im BAföG und im SGB III teilweise schließen soll. Im Juni 2007 wurde - in Folge der
geplanten Erweiterung der 22. Novelle um eine Anhebung der BAföG-Förderungsbeträge - die Änderung dann erstmal verschoben... mehr

Am 16.11.07 hat der Bundestag dann mit einigen Änderungen, insbesondere einer 10%igen Erhöhung des BAföG ab 01.10.08 (BT-Drs 16/7214 v. 15.11.07) das 22. BAföG-ÄndG in 2. und 3 Lesung beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates ist am 20.12.07 erfolgt.

Die Regelung über die verbesserte Migrantenförderung trat - anders als die Erhöhung des BAföG - bereits am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am  01. Januar 2008 in Kraft. Hier das neue Gesetz im Wortlaut.

Anspruch
wie Deutsche allein aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status haben künftig: Ausländer mit Niederlassungserlaubnis, mit Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 23a, 25 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 2 oder 5, den §§ 28, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2 oder § 104a AufenthG, oder einem Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU. In einigen Fälle. ist ein vierjähriger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Voraufenthalt erforderlich.
Seit 1.1.2009 haben zusätzlich auch Ausländer mit Duldung nach vierjährigem erlaubten, geduldeten oder gestattetem VoraufenthaltAnspruch auf BAföG.

Keinen Anspruch
allein aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status haben auch künftig: Asylsuchende Ausländer, Ausländer mit Aufenthalt nur zum Zweck der Ausbildung bzw. des Studiums (§ 16 f. AufenthG), Ausländer mit befristetem Arbeitsaufenthalt (§ 18 ff. AufenthG), Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 IV Satz 1 oder § 25 IVa AufenthG, sowie Unionsbürger, die kein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige, Daueraufhältige oder aufgrund einer in inhaltlichem Zusammenhang mit der aufgenommenen Ausbildung stehenden vorherigen Erwerbstätigkeit besitzen. Sie können jedoch wie bisher durch eine vorherige Erwerbstätigkeit ihrer Eltern einen Anspruch erwerben.

Selbstverständlich müssen wie bei Deutschen die übrigen Voraussetzungen nach dem BAföG (materielle Bedürftigkeit, Altersgrenze, förderungsfähige Ausbildung etc.) erfüllt sein.


Studium mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung?

Hierzu sind eine ganze Reihe Hindernisse zu überwinden: ein (mancherorts) verhängtes rechtliches Studierverbot seitens der Ausländerbehörde (Studierverbotsauflage) oder der Hochschule (verweigert ggf. Immatrikulation), ein faktisches Studierverbot, weil man in vielen Fällen während des Studiums weder BAföG noch Sozialhilfe nach AsylbLG erhalten kann, oder weil z.B. die Residenzpflicht entgegensteht, oder möglicherweise vor Abschluss des Studiums der Aufenthalt beendet wird ... mehr dazu hier!


Empfehlungen an Jobcenter, Sozial- und Jugendämter:
Leistungen weiter gewähren, Ausbildungsabbruch vermeiden!


In Berlin gibt es seit April 2006 entsprechende Empfehlungen: Anerkennung eines Härtefalls nach SGB XII / § 2 AsylbLG in der Sozialhilfe bzw. nach AsylbLG (Schreiben SenSoz Berlin v. 05.04.07 an die Sozialämter) bzw. in der Jugendhilfe die Weiterförderung nach KJHG / SGB VIII  (Schreiben SenJug Berlin v. 30.04.07 an die Jugendämter) im Hinblick auf die erwartete BAföG-Reform.

Mit Pressemitteilung vom 26.07.2007 hat die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung Frau Böhmer darauf hingewiesen, dass eine bundesweit gültige - Weisung zum SGB II (pdf) an die Jobcenter/ArGE SGB II gegangen ist, wonach
im Hinblick auf die erwartete BAföG-Reform für junge MigrantInnen in Ausbildung oder Studium beim Arbeitslosengeld II ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II anzuerkennen ist und zumindest auf Darlehensbasis Leistungen zu gewähren sind.

Mit Schreiben von Ende August 2007 (pdf) haben Staatsministerin Böhmer sowie vom (im Auftrag) Ministerin Schavan dies bestätigt. Pressemitteilung, Weisung und Schreiben sollte den Jobcentern vorgelegt und mit deren Hilfe ggf. ein Härtefallantrag gestellt werden.



Ausnahmen vom leistungsrechtlichen Ausbildungsverbot - § 7 Abs. 6, § 22 Abs. 7 SGB II

Zu prüfen ist zunächst, ob der Betroffene überhaupt unter das leistungsrechtliche Ausbildungsverbot fällt. § 7 Abs. 6 SGB II (ebenso § 22 Abs. 2 SGB XII) regeln Ausnahmen, in denen Sozialhilfe bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht ausgeschlossen ist, weil das BAföG / BAB überhaupt keine Förderung (z.B. für Schüler allgemeinbildender Schulen ab Klasse 11, oder für Azubis unter 18, die bei ihren Eltern wohnen oder dort wohnen könnten) oder lediglich eine nicht bedarfsdeckende
Förderung (Mini-BAföG bzw. Mini-BAB von derzeit 192 €/Monat, etwa für Berufsfachschüler, oder für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) vorsehen.

Auch für Menschen in Ausbildung, die nicht unter § 7 Abs. 6 SGB II fallen, aber auch keine Studierenden sind, sehen BAföG bzw. BAB oft nur eine unzureichende Förderungshöhe vor. Mit dem zum 1.1.2007 geänderten § 22 Abs. 7 SGB II wurde abweichend vom Grundsatz des Anspruchsauschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II für diese Fälle die Möglichkeit einer ergänzenden Zuschusses zu den  Unterkunftskosten nach dem SGB II eingeführt
... mehr


Rechtsprechung zum Ausbildungsverbot und zur "Härtefallregelung"

Entscheidungen der Sozialgerichte zum Härtefall nach § 7 Abs. 5 SGB II


Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zur Förderung von Ausländern nach § 8 BAföG


Materialien zu § 7 SGB II

Durchführungshinweise der Agentur für Arbeit zu § 7 SGB II (pdf)

(siehe dort Nr. 5.3 - Auszubildende, Schüler, Studenten)

Durchführungshinweise der Agentur für Arbeit - Schema § 7 Abs 6 SGB II (pdf)
Berechtigtenschema zur Abgrenzung BAB/SGB II (gilt entsprechend für BAföG/SGB II!)


Materialien zum BAföG

Gesetzestext, Verwaltungsvorschriften und Tipps zum BAföG
www.bafoeg-rechner.de


Stiftungen


- Uns ist bisher keine Stiftung bekannt, die Auszubildende im Rahmen einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung fördert. -

Hertie-Stiftung - Schülerstipendien für begabte Kinder von Zuwanderern der Jahrgangstufen 8 bis 13. Förderkriterium ist neben guten Leistungen gesellschaftliches Engagement sowie ein schwieriger sozialer Hintergrund. Aufenthaltsrechtliche Voraussetzzungen sind nicht gefordert.

Vodafone Stiftung - Förderung von begabten Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden mit Migrationshintergrund im Rahmen des START Programms und des Stipendiatenprogramms Vodafone Chancen.

Talent im Land - Schülerstipendien in Baden-Württemberg und Bayern ab 14 Jahren mit Migrationshintergrund, die eine weiterführende Schule besuchen (wollen) und das Abitur bzw. die Fachhochschulreife anstreben. Voraussetzung ist jedoch ein "dauerhafter Aufenthalt in Deutschland".

Die Hans-Böckler-Stiftung hat eine Aktion "Mut machen - Perspektiven schaffen" ins Leben gerufen. Stipendien werden ab WS 2007/2008 an besonders begabte Abiturienten vergeben, die ihr Studium nicht selbst finanzieren können. Die Stiftung sieht dazu von den bisher relativ strengen Kriterien gewerkschafts- oder gesellschaftspolitischen Engagements ab. Sowohl junge MigrantInnen, die die neuen BAföG-Kriterien erfüllen, als auch BAföG-berechtigte AbiturientInnen, die z.B. Flüchtlinge unterstützen können sich mit guten Chancen um ein Stipendium für ein Studium bewerben.

Das Reemtsma Begabtenförderungswerk fördert Schüler der 12. und 13. Klasse sowie  Studierende mit einen Zuschuss von 100 bis 150 €/Monat. Kriterien sind soziales Engagement und dass die Familien die Schüler/Studierenden nicht oder nur sehr begrenzt unterstützen können. Der Aufenthaltsstatus spielt keine Rolle.


Weitere Studienstiftungen:
www.begabtenfoerderungswerke.de

Kölner Stiftungsfonds - "Freistipendien" für sozial bedürftige Schüler und Studierende
www.stiftungsfonds.org

Verzeichnis deutscher Stiftungen

www.stiftungsindex.de



Das Letzte:
Niedersachsen - Landesregierung will ausländische Studierende bei Studiengebühren massiv benachteiligen

PE der hochschulpolitischen Sprecherin der SPD-Fraktion im Nds. Landtag Dr. Gabriele Andretta v. 19.01.2007:
„Während das Land deutschen Studierenden einen Kredit zur Finanzierung der Studiengebühren anbietet, bleibt dieser Weg ausländischen Studierenden verschlossen.“



Zusammenstellung:
Georg Classen, April 2009
www.fluechtlingsrat-berlin.de