BAföG und
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
http://fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/bafoeg.html
- Probleme des Zugangs zu Ausbildung für junge MigrantInnen
und Flüchtlinge -
siehe
auch
"Leitfaden
Ausbildungsförderung für MigrantInnen und
Flüchtlinge", Stand Oktober 2012, pdf
und Georg Classen, "Die
Neuregelung
der Ausbildungsförderung für MigrantInnen",
Asylmagazin 12/2007, html
Die "Jobcenter"
hinderten mit
Hilfe der "Hartz IV"- Gesetze ausländische Jugendliche
vielfach daran, eine Berufausbildung oder ein Studium
aufzunehmen, und fordern sie sogar dazu auf, bereits laufende Ausbildungen
abzubrechen.
Wir haben in der Beratung täglich verzweifelte junge
MigrantInnen und Flüchtlinge, denen von Berliner Jobcentern
aufgrund ihrer Ausbildungsanstrengungen jede finanzielle
Unterstützung entzogen wird - vom verweigerten
Lebensunterhalt über den wegen ausbleibender
Unterstützung drohenden Verlust der Wohnung bis zur
Verweigerung der medizinischen Versorgung.
Hingegen wird eine Ausbildungsabbruch bei jungen
Flüchtlingen - anders als bei Deutschen, vgl. dazu
§§ 31 ff. SGB II - vom Jobcenter umgehend mit ALG
II - Leistungen prämiert.... mehr
Die gesetzliche
Förderungslücke
Die
gesetzliche Förderungslücke ergibt sich aus dem Zusammenwirken
der Regelungen zum Arbeitslosengeld II in § 7
Abs. 5 SGB II
"Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder
der §§ 51, 57 oder 58 SGB III dem Grunde nach
förderungsfähig ist, haben über die Leistungen
nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen ...."
und den Ausschlussregeln für MigrantInnen in § 8
BAföG und § 59 SGB III.
Nur in besonderen Härtefällen
können Auszubildende dennoch Leistungen nach § 27 SGB
II bzw. §
22 SGB XII erhalten, das Alg II gemäß §
27 Abs. 4 SGB II allerdings nur als Darlehen.
Nach dem seit Januar 2008
geltenden 22.
BAföG-Änderungsgesetz erhalten
Ausländer mit einer nicht nur zum Studium erteilten
Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis, mit der sie
voraussichtlich auf Dauer in Deutschland bleiben
können, unabhängig von einer vorherigen
Erwerbstätigkeit ihrer Eltern BAföG bzw. BAB.
In manchen Fällen wird jedoch auch im neu gefassten
§
8 BAföG bzw. §
59 SGB III auch bei Ausländern, die
voraussichtlich auf Dauer in Deutschland bleiben werden,
eine Voraufenthaltsdauer von mindestens 4 Jahren
gefordert. Diese Ausländer - zB mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III oder § 25 V
AufenthG - unterliegen ebenso wie Geduldete in den
ersten 4 Jahren sowie Asylbewerber weiterhin einem
leistungsrechtlichen Ausbildungsverbot.
Nach dem Arbeitsmigrationsteuerungsgesetz
erhalten seit 1.1.2009 auch Ausländer mit Duldung
BAföG bzw. BAB, wenn sie sich bereits mehr als 4
Jahre in Deutschland aufhalten.
Die Gesetze und die Änderung des BAföG im Wortlaut.... hier
Die Änderung des
BAföG zum 1.1.2008
Die Bundesregierung hatte am 14.02.07 den Entwurf für ein 22. Gesetz zur
Änderung des BAföG (vgl. BT-Drs.
16/5172 v. 27.04.07) beschlossen, der neben anderen
Änderungen für einen Teil der jungen MigrantInnen und
Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis die beschriebene
Förderungslücke im BAföG und im SGB III teilweise
schließen soll. Die Regelung über die
verbesserte Migrantenförderung in § 8 BAföG und dem
damalige § 63 SGB III (jetzt: § 59 SGB III) trat am Tag
nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 01. Januar 2008
in Kraft. Hier das neue Gesetz im Wortlaut.
Anspruch wie Deutsche allein aufgrund ihres
ausländerrechtlichen Status haben seitdem:
- Ausländer mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis
oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG,
- Unionsbürger, EWR-Angehörige und Schweizer
unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
BAföG als Familienangehörige (Kinder oder Partner) von
EU-Arbeitnehmern usw., oder nach einer möglichst in
inhaltlichem Zusammenhang mit der aufgenommenen Ausbildung
stehenden mindestens 6monatigen vorherigen
Erwerbstätigkeit,
- Unionsbürger, EWR-Angehörige und Schweizer
mit dem nach 5 Jahren erworbenen Daueraufenthaltsrecht nach dem
FreizügG/EU,
- ohne Wartefrist Ausländer mit befristeter
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1
oder 2, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den
§§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2 oder § 104a
AufenthG, oder die als Ehegatten oder Lebenspartner oder Kinder
eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis
34 AufenthG besitzen,
- erst nach einem vierjähriger erlaubten, geduldeten
oder gestatteten Voraufenthalt Ausländer mit befristeter
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4
Satz 2 oder Absatz 5, nach § 31 AufenthG, oder die als
Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit
Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30
oder den §§ 32 bis 34 AufenthG besitzen, und
- seit 1.1.2009 haben auch Ausländer mit Duldung
nach einem vierjährigem erlaubten, geduldeten oder
gestattetem Voraufenthalt Anspruch auf BAföG.
Keinen
Anspruch allein
aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status haben:
- in den ersten vier Jahren des Aufenthaltes geduldete
Ausländer sowie die in § 8 Abs 2 Nr 2 BAföG
genannten Ausländer mit befristeter Aufenthaltserlaubnis,
- Ausländer mit Aufenthalt nur zum Zweck der Ausbildung
bzw. des Studiums (§ 16 f. AufenthG) oder mit befristetem
Arbeitsaufenthalt (§ 18 ff. AufenthG),
- Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24, §
25 IV Satz 1 oder § 25 IVa AufenthG,
- sowie in den ersten fünf Jahren des Aufenthaltes
Unionsbürger, die kein Freizügigkeitsrecht als
Familienangehörige, Daueraufhältige oder aufgrund
einer in inhaltlichem Zusammenhang mit der aufgenommenen
Ausbildung stehenden vorherigen Erwerbstätigkeit
besitzen.
Ausländer, die keinen Anspruch allein aufgrund des
ausländerrechtlichen Status haben, können dennoch
aufgrund eigener Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit
ihrer Eltern unter den Voraussetzungen des § 8 Abs
3 BAföG einen Anspruch auf Ausbildungsförderung erwerben.
Selbstverständlich müssen wie bei Deutschen die übrigen Voraussetzungen
nach dem BAföG (materielle Bedürftigkeit, Altersgrenze,
förderungsfähige Ausbildung etc.) erfüllt sein.
Studium mit Duldung oder
Aufenthaltsgestattung?
Hierzu sind eine ganze Reihe Hindernisse zu
überwinden: ein (mancherorts) verhängtes rechtlich
zweifelhaftes Studierverbot seitens der Ausländerbehörde
(Studierverbotsauflage) oder der Hochschule (verweigert ggf.
Immatrikulation), ein faktisches Studierverbot, weil man in vielen
Fällen während des Studiums weder BAföG noch Sozialhilfe nach AsylbLG
erhalten kann, oder weil z.B. eine (in diesen Fällen rechtlich
zweifelhafte) Wohnsitzauflage entgegensteht, oder weil
möglicherweise vor Abschluss des Studiums der Aufenthalt
beendet wird ... mehr
dazu
hier!
Ausnahmen vom leistungsrechtlichen
Ausbildungsverbot - § 27 Abs. 4 SGB II, § 22 Abs. 1 SGB XII
Zu prüfen ist zunächst, ob der Betroffene
überhaupt unter das leistungsrechtliche Ausbildungsverbot
fällt. § 7 Abs. 6 SGB II (ebenso § 22 Abs. 2 SGB
XII) regeln Ausnahmen, in denen Sozialhilfe bzw. Grundsicherung
für Arbeitsuchende nicht ausgeschlossen ist, weil das BAföG / BAB überhaupt
keine Förderung (z.B. für Schüler
allgemeinbildender Schulen ab Klasse 11, oder für Azubis
unter 18, die bei ihren Eltern wohnen oder dort wohnen
könnten) oder lediglich eine nicht bedarfsdeckende
Förderung (Mini-BAföG bzw. Mini-BAB von derzeit 216 €/Monat, etwa für
Berufsfachschüler, oder für berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen) vorsehen.
Auch
für Menschen in Ausbildung, die nicht unter § 7 Abs. 6
SGB II fallen, aber auch keine Studierenden sind, sehen
BAföG bzw. BAB oft nur eine unzureichende Förderungshöhe vor. Mit
§ 27 SGB II wurde abweichend vom Grundsatz des
Anspruchsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II für diese
Fälle u.a. die Möglichkeit einer
Leistungsgewährung in Härtefallen und für
Studierende die noch bei den zB auf Alg II angewiesenen Eltern
wohnen die Möglichkeit eines ergänzenden Zuschusses zu den Unterkunftskosten
nach dem SGB II geschaffen ... mehr
Rechtsprechung zum Ausbildungsverbot und zur
"Härtefallregelung"
Entscheidungen der Sozialgerichte zum Härtefall nach
§ 7 Abs. 5 SGB II
Entscheidungen
der Verwaltungsgerichte zur Förderung von Ausländern
nach § 8 BAföG
Materialien zu
§ 7 SGB II
Durchführungshinweise
der
Agentur für Arbeit zu § 7 SGB II(pdf)
(siehe dort Nr. 5.3 - Auszubildende, Schüler,
Studenten)
Durchführungshinweise
der
Agentur für Arbeit - Schema § 7 Abs 6 SGB II(pdf)
Berechtigtenschema zur Abgrenzung
BAB/SGB II (gilt entsprechend für BAföG/SGB II!)
Materialien zum
BAföG
Gesetzestext, Verwaltungsvorschriften und Tipps zum BAföG
www.bafoeg-rechner.de
Stiftungen
- Uns ist bisher keine Stiftung bekannt, die Auszubildende im Rahmen
einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung fördert. -
Hertie-Stiftung
- Schülerstipendien
für begabte Kinder von Zuwanderern der Jahrgangstufen 8 bis 13.
Förderkriterium ist neben guten Leistungen gesellschaftliches
Engagement sowie ein schwieriger sozialer Hintergrund.
Aufenthaltsrechtliche Voraussetzzungen sind nicht gefordert.
Vodafone Stiftung - Förderung von begabten Schülerinnen und Schülern
sowie Studierenden mit Migrationshintergrund im Rahmen des START
Programms und des Stipendiatenprogramms Vodafone Chancen.
Talent
im
Land - Schülerstipendien
in Baden-Württemberg und Bayern ab 14 Jahren mit
Migrationshintergrund, die eine weiterführende Schule besuchen
(wollen) und das Abitur bzw. die Fachhochschulreife anstreben.
Voraussetzung ist jedoch ein "dauerhafter Aufenthalt in
Deutschland".
Die Hans-Böckler-Stiftung hat eine Aktion "Mut
machen
- Perspektiven schaffen" ins Leben gerufen. Stipendien werden
ab WS 2007/2008 an besonders begabte Abiturienten vergeben, die ihr
Studium nicht selbst finanzieren können. Die Stiftung sieht
dazu von den bisher relativ strengen Kriterien gewerkschafts- oder
gesellschaftspolitischen Engagements ab. Sowohl junge MigrantInnen,
die die neuen BAföG-Kriterien erfüllen, als auch
BAföG-berechtigte AbiturientInnen, die z.B. Flüchtlinge
unterstützen können sich mit guten Chancen um ein
Stipendium für ein Studium
bewerben.
Das Reemtsma
Begabtenförderungswerk fördert Schüler der 12.
und 13. Klasse sowie Studierende mit einen Zuschuss von 100
bis 150 €/Monat. Kriterien sind soziales Engagement und dass die
Familien die Schüler/Studierenden nicht oder nur sehr begrenzt
unterstützen können. Der Aufenthaltsstatus spielt keine
Rolle.
Weitere Studienstiftungen:
www.begabtenfoerderungswerke.de
Kölner Stiftungsfonds -
"Freistipendien" für sozial bedürftige Schüler und
Studierende
www.stiftungsfonds.org
Verzeichnis deutscher Stiftungen
www.stiftungsindex.de
Zusammenstellung:
Georg Classen, April 2009/Februar 2013
www.fluechtlingsrat-berlin.de